Ich bin seit Beginn meiner anwaltlichen Tätigkeit im September 1988 nicht nur beratend, sondern auch forensisch tätig.
Stets habe ich die Auffassung vertreten, dass nur derjenige fundiert und zielführend außergerichtlich beraten kann, der gleichzeitig abschätzen kann, was im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Prozessergebnis herauskommen könnte. Nur eine derartige Beratung vermeidet den unnötigen Gang zu den Gerichten.
Streitigkeiten der Vertragsparteien werden – in der Regel – von den staatlichen Gerichten oder – im Falle einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung – von Schiedsgerichten entschieden. Abhängig von der Höhe des Gegenstandswertes sind bei den staatlichen Gerichten das Amtsgericht oder das Landgericht als Eingangsgericht (1. Instanz) sachlich zuständig. Daraus folgt gleichzeitig – sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind – die sachliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte. Über erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts entscheidet in der 2. Instanz (Berufungsverfahren) das Landgericht (Berufungskammer) und über Urteile des Landgerichts das Oberlandesgericht. Ich berate und vertrete meine Mandantin/meinen Mandanten sowohl bei allen deutschen Amts- und Landgerichten als auch bei allen deutschen Oberlandesgerichten.
Ich berate und vertrete meine Mandantin/meinen Mandanten auch in Verfahren vor deutschen Schiedsgerichten. Gegen ihre Urteile ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht